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    Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020
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    DE - Landesrecht Bayern
    – der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 16. November 2020
    – der landesrechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020, insbesondere der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. Oktober 2020 (Schließungsverordnung)
    – der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
    – dieser Richtlinie
    außerordentliche Wirtschaftshilfe (Dezemberhilfe) an Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 in Folge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. ²Die Dezemberhilfe erfolgt durch die Zahlung eines Beitrags zur Kompensation des Umsatzausfalls als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. ³Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

    1.  Zweck der Dezemberhilfe

    ¹Aufgrund der mit exponentieller Dynamik steigenden Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit Beschlüssen vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 infektionsschutzrechtliche Maßnahmen vereinbart, um die Infektionsdynamik zu unterbrechen und die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. ²Diese Maßnahmen beinhalten u.a. Kontaktbeschränkungen, die Schließung von Institutionen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung, der Gastronomie und von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege sowie die Untersagung von zur Unterhaltung dienender Veranstaltungen und von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken. ³Ziel der Dezemberhilfe ist es, durch einen Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in Folge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 von Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 betroffen sind und deshalb erhebliche Umsatzausfälle erleiden, zu sichern.

    2. Antragsberechtigung

    2.1 Antragsberechtigte Unternehmen

    ¹Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen
    sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
    ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown
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