Teil 5 Gewässeraufsicht
Art. 58 Zuständigkeit und Befugnisse (Zu § 100 WHG)
(1) ¹Die Gewässeraufsicht obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. ²Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen ³Die technische Gewässeraufsicht obliegt den dem Staatsministerium nachgeordneten Fachbehörden, soweit nicht Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind. ⁴Die technische Gewässeraufsicht
ermittelt die für die Wasserwirtschaft notwendigen Daten und Grundlagen (gewässerkundliches Messwesen),
überwacht die Gewässer sowie die sie beeinflussenden Anlagen und Nutzungen stichprobenartig, objektbezogen und nach pflichtgemäßem Ermessen (Gewässer- und Anlagenüberwachung),
errichtet und betreibt die dazu dienenden Mess- und Untersuchungseinrichtungen,
untersucht den natürlichen Wasserkreislauf, auch soweit er außerhalb von Gewässern stattfindet, im Hinblick auf Klimaauswirkungen.
⁵Die für die technische Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können private Sachverständige nach Art. 65 oder Prüflaboratorien nach Art. 66 mit Kontrollen, Messungen und Untersuchungen beauftragen; die Beauftragten handeln im Namen und auf Weisung der Behörde. ⁶In den Bergbaubetrieben obliegt die gesamte Gewässeraufsicht den Bergbehörden; sie sind insoweit zu Anordnungen nach Satz 2 befugt.
(2) § 102 WHG bleibt von den Vorschriften des Teil 5 unberührt.
Art. 59 Kosten der technischen Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
¹Die Betreiber von Abwasseranlagen, aus denen erlaubnispflichtig in Gewässer oder genehmigungspflichtig in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, ausgenommen Kleinkläranlagen, die einer Bescheinigungspflicht nach Art. 60 unterliegen, tragen die Kosten der behördlichen Überwachung nach Art. 58, soweit diese die Festlegungen der
Art. 60 Technische Gewässeraufsicht bei Kleinkläranlagen
(1) ¹Bei Kleineinleitungen im Sinn des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes haben die Betreiber von Kleinkläranlagen deren Funktionstüchtigkeit einschließlich der Zu- und Ableitungen, die ordnungsgemäße Kontrolle durch den Betreiber, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der festgestellten Mängel alle zwei Jahre durch entsprechend anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Art. 65) prüfen und bescheinigen zu lassen. ²Die privaten Sachverständigen legen die Bescheinigung bei Kleinkläranlagen, aus denen unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird, unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und bei Kleinkläranlagen, aus denen in eine Abwasseranlage Dritter eingeleitet wird, zusätzlich auch der diese Abwasseranlage betreibenden Person vor. ³Wurde nach dem 9. Juni 2006 eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung „ohne Mängel“ ausgestellt, verlängert sich die Frist nach Satz 1 für die folgende Prüfung auf vier Jahre; dies gilt nicht für Bescheinigungen im Rahmen der Bauabnahme.
(2) ¹Die Betreiber haben die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. ²Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung eine Nachprüfung durchzuführen; Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.