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    BayUVollzG
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    DE - Landesrecht Bayern
    (5) Untersuchungsgefangene dürfen zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere zum Zweck der Vernehmung oder der Gegenüberstellung, befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden.
    (6) ¹Vor Maßnahmen nach Abs. 2, 3 oder 5 ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ²Hiervon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; in diesem Fall sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

    Teil 6 Gesundheitliche und soziale Betreuung

    Art. 25 Gesundheitsfürsorge

    (1) ¹ Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, Art. 59 bis 61, 63, 66 und 68 BayStVollzG über die Gesundheitsfürsorge und Krankenbehandlung, den Aufenthalt im Freien und über die Pflichten zur Benachrichtigung bei Erkrankung oder im Todesfall gelten entsprechend. ²Über Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayStVollzG hinaus soll Untersuchungsgefangenen, die an keiner Beschäftigung oder Bildungsmaßnahme nach Art. 12 teilnehmen, täglich eine weitere Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht werden, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt gestatten.
    (2) ¹Nach Anhörung des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin kann den Untersuchungsgefangenen auf ihren Antrag gestattet werden, auf eigene Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. ²Die Konsultation erfolgt in der Regel in der Anstalt. ³Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die betroffenen Untersuchungsgefangenen die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
    (3) ¹Für Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge gilt Art. 108 BayStVollzG entsprechend. ²Zuvor ist dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ³Hiervon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; in diesem Fall sind das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung unverzüglich zu unterrichten.

    Art. 26 Soziale Hilfe

    (1) ¹Den Untersuchungsgefangenen sind nach Möglichkeit bei der Aufnahme, während des Vollzugs der Untersuchungshaft und bei der Entlassung soziale Hilfen in der Anstalt anzubieten, um zur Lösung ihrer persönlichen Schwierigkeiten beizutragen. ²Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, die Untersuchungsgefangenen in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
    (2) ¹Alsbald nach der Aufnahme sind die Untersuchungsgefangenen über die Hilfeangebote zu unterrichten. ² Art. 77 und 78 Abs. 1 BayStVollzG gelten entsprechend.
    (3) ¹Die Beratung soll die Benennung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen oder Hilfen in besonderen sozialen oder gesundheitlichen Problemlagen anbieten. ²Auf Wunsch sind den Untersuchungsgefangenen Stellen und Einrichtungen zu benennen, die sie in ihrem Bemühen unterstützen können, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen.
    (4) Die Anstalten arbeiten mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, eng zusammen.
    (5) Untersuchungsgefangene mit Deutsch- oder Integrationsdefiziten sollen dazu angehalten werden, freiwillig an dem in Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG genannten Unterricht teilzunehmen.
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