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    DE - Landesrecht Bayern
    (1) ¹Der Schulträger erhält einen Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands. ²Zur Ermittlung des Lehrpersonalaufwands wird die sich aus Abs. 2 ergebende Zahl der zuschussfähigen Lehrpersonalstunden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. ³Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten bei Realschulen und Abendrealschulen die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geteilt durch die Zahl 24, bei Gymnasien (einschließlich Kollegs) und Abendgymnasien die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 geteilt durch die Zahl 23. ⁴Der Berechnung der Bezüge werden zu Grunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe von Art. 59b, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 30 v.H. aus diesen Bezügen.
    (2) Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabellen ermittelt.
    Kollegstufenzuschlag:
    (3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
    (4) Die Tabellen in Abs. 2 sind im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen und in angemessener Weise anzupassen, wenn sich die Schüler-Lehrerrelation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wesentlich verändert hat.

    Art. 18 Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen

    (1) ¹Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses für berufliche Schulen ist der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht einschließlich der im Rahmen des Unterrichts vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildung (Art. 50 Abs. 3 BayEUG) nach den Verhältnissen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr. ²Als Unterricht gelten die nach dem Stundenplan der Schule vorgesehenen Unterrichtswochenstunden sowie die gewährten Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, soweit sie auch staatlichen Lehrkräften gewährt werden dürfen. ³Unterrichtswochenstunden werden nur berücksichtigt, soweit die Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen wie an vergleichbaren staatlichen Schulen oder in Übereinstimmung mit staatlichen Regelungen gebildet werden. ⁴Für den Unterricht in einzügig geführten Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen, deren Schülerzahl die in der Schulordnung oder von der Schulaufsichtsbehörde allgemein oder im Einzelfall festgelegte Schülermindestzahl unterschreitet, mindert sich der Lehrpersonalzuschuss im Verhältnis der tatsächlichen Schülerzahl zur festgelegten Schülermindestzahl; ist eine solche Schülermindestzahl nicht festgelegt, mindert sich der Lehrpersonalzuschuss anteilig in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Schülerzahl zur Hälfte der Schülerrichtzahl bei vergleichbaren staatlichen Schulen steht.
    (2) ¹Der Berechnung werden die Lehrpersonalkosten für eine Unterrichtswochenstunde nach Maßgabe der für staatliche Lehrkräfte festgesetzten Unterrichtspflichtzeit zugrunde gelegt. ²Dabei werden die Lehrkräfte entsprechend ihrer Ausbildung und Tätigkeit den Besoldungsgruppen A 14 und A 11 zugeordnet. ³ Art. 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. ⁴ Für nebenamtliche Tätigkeit und für Mehrarbeit werden die Vergütungen nach den für staatliche Schulen erlassenen Vorschriften zu Grunde gelegt; Satz 2 wird hinsichtlich der Zuordnung entsprechend angewendet.
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