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    DE - Landesrecht Bayern

    BayALKISV: Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (Bayerische ALKIS-Abrufverordnung – BayALKISV) Vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 116) BayRS 219-8-F (§§ 1–5)

    Auf Grund des Art. 11 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster – Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG – (BayRS 219-1-F), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

    § 1 Allgemeines

    (1) Diese Verordnung regelt
    die Voraussetzungen zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster, das in automatisierter Form im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) geführt wird, die Kontrolle der Abrufe im Hinblick auf das berechtigte Interesse sowie deren Protokollierung und
    die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters bei Stellen, die diese nach Art. 11 Abs. 1 Satz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) auf Antrag flächendeckend für ihr Gebiet erhalten.
    (2) ¹Die Teilnahme an dem Verfahren nach Abs. 1 Nr. 1 setzt eine Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat voraus. ² Es kann die Befugnis zur Genehmigung auf unmittelbar nachgeordnete Dienststellen übertragen.

    § 2 Teilnahmevoraussetzungen

    (1) ¹Die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 darf den in § 133 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung genannten Personen und Stellen erteilt werden. ²Sie darf ferner Versorgungsunternehmen im Sinn des § 86a Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchverfügung für ihr Versorgungsgebiet sowie Personen oder Stellen erteilt werden, die die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betreiben.
    (2) Die Genehmigung setzt voraus, dass
    der automatisierte Datenabruf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen angemessen berücksichtigt,
    der automatisierte Datenabruf unter Berücksichtigung der Aufgaben der beteiligten Stellen, insbesondere wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
    auf Seiten des Empfängers geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um eine rechtmäßige Verarbeitung sicherzustellen, und
    auf Seiten der Behörde, bei der gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 VermKatG das automatisierte Abrufverfahren eingerichtet ist, die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs der Behörde nicht zu erwarten ist.

    § 3 Datenabruf

    (1) ¹Die abrufende Stelle hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch hierzu berechtigte Mitarbeiter erfolgt. ²lnsbesondere ist systemtechnisch sicherzustellen, dass Abrufe nur unter Verwendung einer geeigneten Benutzerkennung und eines geeigneten personenbezogenen Passworts erfolgen können. ³Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, dass die Benutzerkennung und das Passwort nur durch die jeweils berechtigte Person verwendet werden. ⁴ Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und die Dienststellen der Bayerischen Vermessungsverwaltung können geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Katasterdaten zu verhindern. ⁵Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. ⁶Der Abruf darf nur erfolgen, soweit die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 VermKatG vorliegen.
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