(2) ¹Für die Höhe der Ausgleichszahlung sind die Stundensätze gemäß Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) maßgebend. ²Dabei ist für die Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B der für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 festgelegte Vergütungssatz in der jeweils geltenden Höhe maßgebend.
(3) Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die für den dienstrechtlichen Arbeitszeitausgleich maßgebenden Regelungen.
(4) Endet das Beamtenverhältnis durch Tod, so steht die Ausgleichszahlung den Erben zu.
§ 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.
(2) Die Regelungen der §§ 2 und 3 gelten entsprechend für die vor dem 1. August 1999 auf der Grundlage des § 8a der Arbeitszeitverordnung in der bis 31. August 2004 geltenden Fassung umgesetzten Arbeitsmodelle, soweit diese den Tatbestand des Art. 62 Abs. 1 BayBesG erfüllen.
München, den 16. November 1999
Dr. Edmund Stoiber