(4) ¹Die Bibliothek bearbeitet im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anfragen, soweit sie sich auf ihre Werke beziehen und die Benützer die erforderlichen Ermittlungen nicht selbst durchführen können. ²Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen und die Schätzung des Wertes von Büchern, Handschriften und anderen Werken sind nicht Aufgabe der Bibliotheken.
§ 11 Ausstellungen, Film- und Fernsehaufnahmen
Die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benützung zu Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer besonderen Vereinbarung, die die Erhaltung und die Sicherheit der Werke berücksichtigen muß und ein Entgelt vorsehen kann.
§ 12 Benützungsgebühren und Auslagen
(1) Für die Benützung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken werden, abgesehen von den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen, Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(2) ¹Für die Anfertigung von Vervielfältigungen sind Gebühren entsprechend den ortsüblichen gewerblichen Preisen zu entrichten; die Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich. ²Für Vervielfältigungen von bis zu 20 Seiten der Vorlage werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn sie gemäß den Leihverkehrsbestimmungen hergestellt werden und Gegenseitigkeit gewährleistet ist; für die Abgabe solcher Kopien wird durch die vermittelnde Bibliothek eine Gebühr von ein Euro fünfzig Cent je Bestellung erhoben.
(3) Besondere Aufwendungen der Bibliotheken (z.B. für Wertversicherungen, Gebühren für Eilsendungen), die von den Benützern veranlaßt wurden, sind von den Benützern zu erstatten.
(4) ¹Für die Informationsvermittlung mit Hilfe von externen Datenbanken werden Gebühren erhoben, die sich für Mitglieder einer staatlichen Hochschule und Stellen des Freistaates Bayern aus den Hostkosten und den Nebenkosten (Leitungs- und sonstige Gemeinkosten) zusammensetzen. ²Bei sonstigen Benützern werden auch Personalkosten in die Gebühren pauschaliert eingerechnet. ³Die Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich.
(5) Für Amtshandlungen der Bibliotheken (z.B. Aufforderung zur Rückgabe entliehener Werke, Anordnung oder Festsetzung von Schadenersatz) werden nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1, Art. 6, 8 und 13 Kostengesetz).
Abschnitt III Benützung außerhalb der Bibliothek
§ 13 Ausleihe
(1) ¹Die Ausleihe von Werken zur Benützung außerhalb der Bibliothek setzt regelmäßig voraus, daß die Benützer einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. ²An Bibliotheken des Wohnsitzes vorhandene Werke sollten dort ausgeliehen werden.
(2) ¹Die Benützer nehmen die Werke grundsätzlich persönlich in Empfang. ²Lassen sie die Werke durch Beauftragte abholen, so haben diese ihre Bevollmächtigung nachzuweisen und auf Verlangen den Empfang auf dem Leihschein zu bestätigen. ³Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werke jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Benützerausweis vorzeigt.
(3) Ausleihbare Werke aus Freihandbeständen werden von den Benützern grundsätzlich selbst aus den Regalen geholt und an der Ausleihtheke vorgelegt.