§ 2 Umfang der Freistellung
(1) Die Freistellung beträgt bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung oder in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden, beträgt die Freistellung bis zu fünf Kalendertage. Durch die Freistellung dürfen die Ausbildungsziele nicht gefährdet werden. Für die Dauer der Freistellung besteht kein Anspruch auf Entlohnung. Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar.
(2) Die Freistellung kann höchstens für drei Veranstaltungen im Kalenderjahr beantragt werden.
§ 3 Antragsverfahren
(1) Anträge auf Freistellung sind von der Organisation zu stellen, für welche die Personen nach § 1 Abs. 1 tätig sind.
(2) Die Anträge sind bei der die Freistellung gewährenden Stelle mindestens einen Monat vor Beginn der Freistellung einzureichen.
§ 4 Verbot der Benachteiligung
Personen, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit freigestellt werden, dürfen aus diesem Grund keine Nachteile in ihrem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis entstehen. Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit oder der Dauer eines Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 110) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
stuttgart, den 20. November 2007
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Oettinger
Prof. Dr. Goll |
Stächele |
Rech |
Rau |
Prof. Dr. Frankenberg |
Stratthaus |
Hauk |
Dr. Stolz |
Gönner |
Prof. Dr. Reinhart |
Drautz |
Prof'in Dr. Hübner |