Teil 2 Anpassung des geltenden Rechts
Artikel 7 bis 36
(Änderungsanweisungen)
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 37 Beteiligung der Personalvertretung bei Versetzungen *
Bei Versetzungen, die durch Artikel 1 §§ 1 und 2 dieses Gesetzes veranlasst sind, gilt § 75
Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes mit der Maßgabe, dass der Personalrat der abgebenden Dienststelle auch ohne Antrag des oder der Beschäftigten zu beteiligen ist, es sei denn, dass der oder die Beschäftigte der Beteiligung widerspricht. Der oder die Beschäftigte ist von der beabsichtigten Versetzung rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein oder ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Widerspricht der oder die Beschäftigte nicht, kann er oder sie verlangen, dass persönliche Daten und Lebenssachverhalte, die als sensibel einzustufen sind, insbesondere Gesundheitsdaten oder Angaben über familiäre oder wirtschaftliche Verhältnisse, nur dem oder der Vorsitzenden des Personalrats und einem weiteren von dem oder der Beschäftigten bestimmten Mitglied des Personalrats zur Kenntnis gegeben werden; Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnoten
*
Artikel 37 tritt am 31.
Juli 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Artikel 38 Übergangsregelung
(1) Bereits begonnene Verfahren sind von den Behörden fortzuführen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig sind.
(2) Der Beamte, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Amt des Inspekteurs der Polizei in Besoldungsgruppe B 3 inne hat, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Amt des Inspekteurs der Polizei in Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.
(3) Wird das Amt des Polizeivizepräsidenten eines regionalen Polizeipräsidiums einer Beamtin übertragen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Amt des Polizeipräsidenten als Leiter des Polizeipräsidiums Mannheim oder Karlsruhe inne hatte, verbleibt diese abweichend von § 3
Absatz 2 der Polizei-Laufbahnverordnung in der Fassung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, in der Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzt.
Artikel 39 Inkrafttreten
Artikel 37 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 23. Juli 2013