Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (AGLMBG) Vom 9. Juli 1991
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Aufgaben der Lebensmittelüberwachungsbehörden
(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden haben darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Rechts der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenstände (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht) sowie des Weinrechts eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Sie haben von dem einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und soweit die Gefahr oder Störung von Erzeugnissen ausgeht, die dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht oder dem Weinrecht unterliegen (Produkte).
(2) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden nehmen ferner alle behördlichen Aufgaben nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht einschließlich der Weinüberwachung wahr, soweit keine abweichenden Bestimmungen vorliegen.
§ 2 Maßnahmen der Lebensmittelüberwachungsbehörden
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 nehmen die Lebensmittelüberwachungsbehörden Überprüfungen, insbesondere Betriebsbesichtigungen, und Probenahmen vor und veranlassen die notwendigen Untersuchungen durch die nach diesem Gesetz zuständigen Einrichtungen (Überwachungsmaßnahmen). Sie treffen ferner die Anordnungen, die ihnen im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder Beseitigung einer Störung nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (weitere Maßnahmen).
§ 3 Pflicht zur Eigenkontrolle
(1) Jeder, der selbständig Produkte herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, oder dem die Verantwortung hierfür wirksam übertragen ist (Verantwortlicher), hat selbst dafür Sorge zu tragen, daß die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts oder des Weinrechts eingehalten werden. Er hat dies insbesondere durch die Vornahme der zumutbaren Eigenkontrollen sicherzustellen.
(2) Die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Satz 1 läßt die Verpflichtung zur Eigenkontrolle nach Absatz 1 unberührt.
2. Abschnitt Überwachungsmaßnahmen
§ 4 Durchführung der Überwachungsmaßnahmen
(1) Die Überwachungsmaßnahmen erfolgen regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Verdacht des Vorliegens von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht. Sie werden in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen.
(2) Die Überwachungsmaßnahmen sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Herstellung, der Behandlung und des Inverkehrbringens von Produkten im Sinne dieses Gesetzes vorzunehmen. Die Überwachungsmaßnahmen sollen jeweils bevorzugt auf der Stufe erfolgen, die sich für die Maßnahme im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes am besten eignet.