Artikel 12 Jugendarbeit und Erwachsenenbildung
(1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz.
(2) Die Freiheit der Kirchen und ihrer Gliederungen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land gewährleistet.
(3) Die kirchliche Jugendarbeit und Erwachsenenbildung werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
Artikel 13 Diakonie
(1) Die Kirchen und ihre Gliederungen, zu denen auch die Diakonie der Kirchen gehört, nehmen in Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen der Gewährleistung der Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahr. Sie unterhalten Heime, Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung und Beratung.
(2) Die Diakonischen Werke der evangelischen Kirchen in Baden und in Württemberg haben Anteil an der Gewährleistung der Wohlfahrtspflege in Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
(3) Die Kirchen und ihre Gliederungen sind berechtigt, in Erfüllung ihres Auftrags Aufgaben als anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der für alle geltenden Gesetze wahrzunehmen.
(4) Sie werden bei ihrer Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 bis 3 im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
(5) Der Vorrang der Aufgabenerfüllung durch die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.
Artikel 14 Rundfunk
(1) Das Land wirkt darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter den Kirchen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der evangelischen Bevölkerung geachtet werden und das Leben der Kirchen in den Eigensendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemessen berücksichtigt wird. Das Land wirkt ferner darauf hin, dass in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und in den Programmbeiräten der privaten Rundfunkveranstalter die Kirchen angemessen vertreten sind.
(2) Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 15 Seelsorgegeheimnis
Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre Gehilfinnen und Gehilfen sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.
Artikel 16 Seelsorge in besonderen Fällen
(1) In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei werden die Kirchen seelsorgerlich tätig. Sie sind berechtigt, Gottesdienste zu halten und religiöse Veranstaltungen durchzuführen.