§ 16 Mündliche Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist. Danach trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Sachverhalt vor. Hierauf erhalten die Beteiligten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung, namentlich die §§ 136 bis 140, entsprechend.
(2) Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung, wenn nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs die Sache vollständig erörtert ist. Der Verfassungsgerichtshof kann die Wiedereröffnung beschließen.
§ 17 Urkundsbeamter, Niederschrift, Tonaufnahme
(1) Zu allen Sitzungen wird ein Urkundsbeamter zugezogen. Dieser fertigt eine Niederschrift, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann beschließen, dass die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festgehalten wird. Die Aufnahme steht den Richtern, dem Urkundsbeamten und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragung sind unzulässig. Die Aufnahme ist bei Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht die Archivierung beschließt.
§ 18 Beratung und Abstimmung
(1) Im Anschluss an die mündliche Verhandlung finden die Beratung und die Abstimmung über die Entscheidung statt. Die Sache kann auch vorberaten werden.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen wissenschaftliche Mitarbeiter zugegen sein, wenn sich nicht ein Richter gegen die Anwesenheit ausspricht.
§ 19 Verkündung, Unterzeichnung, Berichtigungen
(1) Eine Entscheidung wird erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist.
(2) Die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, werden nach dem Vorsitzenden, geordnet nach Gruppen (zuerst die Berufsrichter, sodann die anderen Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt, schließlich die Mitglieder, bei denen diese Voraussetzung nicht vorliegt), in der Reihenfolge ihrer verbleibenden Wahlzeit (jeweils das Mitglied mit der kürzesten verbleibenden Wahlzeit zuerst) aufgeführt. Amts- und Berufsbezeichnungen werden nicht angegeben.
(3) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, so wird dies mit dem Verhinderungsgrund vom Vorsitzenden vermerkt.
(4) Schreibfehler, Rechenfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Berichterstatter berichtigen.
§ 20 Schriftliches Verfahren im Umlauf
(1) Hält der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so vermerkt er in der Akte, welche Richter zur Mitwirkung an der Sache berufen und nicht verhindert sind, und übersendet ihnen eine von ihm unterzeichnete Mehrfertigung des von ihm und vom Berichterstatter unterzeichneten Entscheidungsentwurfs. Jeder Richter sendet die ihm übersandte Mehrfertigung mit seiner Unterschrift versehen zurück, wenn er nicht eine Beratung verlangt. Der Beschluss kommt mit Eingang der letzten Unterschrift bei der Geschäftsstelle zustande.
(2) Wird ein Verlangen nach Beratung mit einem abweichenden Entscheidungsentwurf verbunden, so kann das Verfahren nach Absatz 1 wiederholt werden.