(4) Im Übrigen gelten das Ordnungsbehördengesetz und das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 (Fn 7) Zuständigkeit
(1) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und die Überwachung der sich aus den in § 1 Satz 2 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten obliegt der Wasserschutzpolizei für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und der Fahrzeuge in Häfen.
(2) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und der sich aus den in § 1 Satz 2 genannten Vorschriften ergebenden Aufgaben obliegt den Hafenbehörden für alle Häfen und Umschlaganlagen, in denen Güterumschlag betrieben wird beziehungsweise Güterschiffe verkehren, ankern oder liegen. Die räumliche und geografische Abgrenzung dieser Bereiche ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Für nicht bekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieses Abschnittes entsprechend. Hafenbehörden sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
Im Sinne dieses Abschnitts ist Oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium. Die Hafenbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt der Dienstkräfte der Hafenbetriebsverwaltung bedienen.
(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang V Nummer 2 des in § 1 Satz 2 genannten Übereinkommens.
(4) Für die Genehmigung der Bedarfspläne nach § 1 Absatz 8 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sind die Bezirksregierungen zuständig.
§ 16 (Fn 7) Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Fahrzeugen durch die im Zusammenhang mit Überwachungsvorgängen tätigen Personen nicht zulässt, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder unrichtige Angaben macht, Nachweise nicht vorlegt oder den Bediensteten der zuständigen Behörde den Einblick in die Schiffspapiere nicht gewährt.
(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 3 Absatz 1 und 2 des in § 1 Satz 2 genannten Ausführungsgesetzes sind die in § 15 Absatz 2 bis 4 genannten Behörden. Soweit die Wasserschutzpolizei nach § 15 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist, obliegt ihr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, solange sie die Sache nicht an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben hat. Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Fahrzeuge in Häfen im Sinne von §15 Absatz 2 sind die Hafenbehörden; zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen sind die Kreisordnungsbehörden.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Abschnitt 3 (Fn 7) Inkrafttreten
§ 17 (Fn 7) Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Fn 2)
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Der Innenminister zugleich für den Finanzminister
Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2