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    Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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    DE - Landesrecht NRW
    (3) Sofern ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans oder eines von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschusses einen Personenkraftwagen benutzt und hierbei einen berufsmäßigen Kraftfahrer in Anspruch nimmt oder aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird auch dem Kraftfahrer Tagegeld und bei mehrtägigen Dienstreisen Übernachtungskostenerstattung nach dem LRKG gewährt.
    (4) Für Reisen werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten nach Maßgabe folgender Kriterien erstattet:
    1. Die Nutzungskosten eines Kraftfahrzeuges werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 LRKG abgegolten.
    2. Bei Flügen werden grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der Economy- (Touristen-)klasse als erforderliche Aufwendungen angesehen.
    3. Bei Bahnfahrten werden erstattet:
    a) Fahrscheine bis zur Höhe der ersten Klasse,
    b) Aufpreise und Zuschläge für Züge,
    c) Reservierungsentgelte,
    d) Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge.
    Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flughafen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Kosten werden ebenfalls erstattet.

    § 3 Ersatz des Verdienstausfalles

    Der Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienstes und die Erstattung der den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Sozialversicherung richtet sich nach § 41 Absatz 2 SGB IV.

    § 4 Pauschbetrag für Zeitaufwand für Sitzungen

    (1) 1Die Organmitglieder erhalten 79 Euro als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe oder ihrer Ausschüsse. 2Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt.
    (2) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Sitzungen, Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs oder der Satzung beruht.
    (3) Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen der Organe erhalten bei Leitung der Sitzung ihres Ausschusses den doppelten Betrag nach Absatz 1.

    § 5 Auslagen

    Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet.

    § 6 Pauschbetrag für Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen

    (1) Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der Unfallkasse und in besonderem Auftrag erhalten einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand
    1. der Vorsitzende des Vorstandes 790 Euro
    2. der Vorsitzende der Vertreterversammlung 237 Euro.
    (2) Die Stellvertreter der nach Absatz 1 zu entschädigenden Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich drei Viertel des Pauschbetrages der jeweiligen Vorsitzenden.
    (3) Die Pauschbeträge werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.

    § 7 Zahlweg

    Die Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung erfolgen auf dem Überweisungsweg auf ein Konto bei einem Geldinstitut.

    § 8 Öffentliche Bekanntmachung

    Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Absatz 5 Satz 1 der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

    § 9 Inkrafttreten

    Diese Regelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB IV mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
    Vorgelegt vom Vorstand
    Münster, den 9. Januar 2008
    S z y c h Vorsitzender
    Beschlossen von der Vertreterversammlung
    Düsseldorf, den 23. Januar 2008
    v o n  L e n n e p Vorsitzender
    Genehmigung
    Die vorstehende Entschädigungsregelung wurde mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen - Außenstelle Essen - vom 17. April 2008 (VB1 - 3541.8.112) gemäß § 41 Absatz 4 SGB IV genehmigt.

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