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    DE - Landesrecht NRW

    Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)

    Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
    Vom 23. November 1979 (Fn 1)
    Auf Grund des Artikels 30 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552) wird nachstehend die Neufassung des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen vom 21. November 1972 (GV. NW. S. 372) in dem vom 1. Januar 1980 an geltenden Wortlaut bekanntgemacht unter Berücksichtigung der Änderungen durch
    § 65 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190).
    Artikel 19 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290) und
    Artikel 23 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552).
    Für den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen
    Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen
    Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 23. November 1979

    § 1 Sachlicher Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz gilt für
    1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (Abgrabung), die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen,
    2. die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes während und nach Abschluß der Abgrabung (Herrichtung).
    (2) Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Torf.
    (3) Abgrabungen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, sowie Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

    § 2 Persönlicher Geltungsbereich

    (1) Wer Bodenschätze abbaut (Unternehmer). ist zur unverzüglichen Herrichtung verpflichtet.
    (2) Eigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben die Herrichtung zu dulden.
    (3) Soweit der Unternehmer seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer zur Herrichtung verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist neben dem Eigentümer auch der Nießbraucher zur Herrichtung verpflichtet.

    § 3 (Fn 7) Genehmigungspflicht

    (1) Abgrabungen bedürfen der Genehmigung.
    (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
    1. ein vollständiger Abgrabungsplan (§ 4 Abs. 2) vorliegt,
    2. die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange der Bauleitplanung, des Naturhaushalts, der Landschaft, des Bodenschutzes und der Erholung beachtet sind und
    3. andere öffentliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen.
    (3) Belange des Naturhaushalts und der Landschaft sind in der Regel beachtet, wenn durch die Nutzung und Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes
    1. der Naturhaushalt durch Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt, die Grundwasserverhältnisse. das Klima und den Boden nicht nachhaltig geschädigt wird,
    2. eine Verunstaltung des Landschaftsbildes auf Dauer vermieden wird,
    3. Landschaftsteile von besonderem Wert nicht zerstört werden und
    4. den Entwicklungszielen oder besonderen Festsetzungen eines auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, erlassenen rechtsverbindlichen Landschaftsplans nicht nachhaltig und erheblich zuwidergehandelt wird.
    (4) Andere öffentliche Belange stehen einer Abgrabung insbesondere entgegen, wenn
    1. das Ortsbild auf Dauer verunstaltet wird,
    2. der Nachweis ausreichender Ab- und Zufahrtswege nicht erbracht wird.
    (5) Die Genehmigung weiterer Abgrabungen kann davon abhängig gemacht werden, daß
    a) der Antragsteller Flächen herrichtet, die er zuvor für eine Abgrabung in Anspruch genommen hat. oder
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