Vorherige Seite
    Kinderbildungsgesetz – KiBiz
    23 - 24
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht NRW
    (3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens fünf Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen. Die zuständigen Gremien können in den Satzungen regeln, dass in ihrem Jugendamtsbezirk tätige Kindertagespflegepersonen sich in höherem Umfang regelmäßig fortbilden müssen.

    § 22 (Fn 2) Erlaubnis zur Kindertagespflege

    (1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.
    (2) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Abweichend von Satz 2 kann die Erlaubnis für bis zu zehn fremde Kinder erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson regelmäßig mehrere Kinder unter 15 Stunden wöchentlich betreut, gewährleistet ist, dass die betreuten Kinder immer in denselben Gruppenzusammensetzungen betreut werden und
    1. die Kindertagespflegeperson eine kompetenzorientierte Qualifizierung zur Kindertagespflege nach dem QHB absolviert hat oder
    2. sie sozialpädagogische Fachkraft im Sinne der „Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel“ (Personalverordnung) mit einer Qualifikation zur Kindertagespflege auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans entsprechend mindestens der Hälfte des Standards des DJI-Curriculums ist.
    Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt mehr als acht beziehungsweise zehn fremde Kinder über die Woche von einer Kindertagespflegeperson betreut werden, so findet § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
    (3) Wenn sich Kindertagespflegepersonen in einem Verbund zu einer Großtagespflege zusammenschließen, so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch höchstens drei Kindertagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Abweichend von Satz 1 können in der Großtagespflege insgesamt bis zu 15 Betreuungsverträge abgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 erfüllt werden.
    (4) Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen in der Großtagespflege zehn oder mehr Kinder gleichzeitig betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.
    (5) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Kindertagespflegeperson noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren