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    DE - Landesrecht NRW
    (3) Die Prüfung der Absätze 1 und 2 erfolgt auf Grundlage des nach § 5 zu erstellenden betrieblichen Bedarfs- und Entwicklungsplans. Der Betrieb oder die Einrichtung können mit dem Standortbetreiber vereinbaren, dass dieser den betrieblichen Bedarfs- und Entwicklungsplan erstellt. Dabei sind alle Betriebe und Einrichtungen am Standort zu berücksichtigen. Die Betrachtung der Schadensszenarien kann standortbezogen erfolgen, wenn die dort vorhandenen Betriebe oder Einrichtungen gleichartige Gefährdungspotentiale haben. Die Rechte und Pflichten der Betriebe und Einrichtungen nach dieser Verordnung bleiben davon unberührt.

    § 35 Vertragliche Vereinbarung

    (1) Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben und Einrichtungen zur Bildung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr soll mindestens Festlegungen zur Vertragsdauer, zur uneingeschränkten Sicherstellung der gemeinsamen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vertragsverhältnisse, zum betrieblichen Krisen- und Gefahrenabwehrmanagement, zur Organisation der Einsatzzentrale, zu Rahmenbedingungen der gemeinsamen Personal- und Material- sowie zu Fahrzeugressourcen enthalten.
    (2) Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben sowie Einrichtungen und einem Standortbetreiber, der die gemeinsame Werkfeuerwehr für diese betreibt, sollte neben den unter Absatz 1 genannten Festlegungen mindestens Regelungen zu Anzeige- und Informationspflichten, zur Verfahrensgestaltung der Kommunikationswege, insbesondere der Anzeige zur Änderung von Gefahrenpotentialen durch den betroffenen Betrieb oder die betroffene Einrichtung an die anderen Vertragspartner und an die Bezirksregierung, die Organisation zur Umsetzung der Aus- und Fortbildungsverpflichtung sowie der Unterweisungspflichten enthalten.

    § 36 Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen

    Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen für die gemeinsame Werkfeuerwehr richten sich nach Teil 7.
    Teil 9
    Ermächtigung zur Durchführung der Brandverhütungsschau

    § 37 Antrag und Verfahren

    Auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung kann die Bezirksregierung unter den Voraussetzungen des § 38 die Werkfeuerwehr nach Anhörung der örtlich zuständigen Gemeinde zur Durchführung der Brandverhütungsschau nach § 16 Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ermächtigen. Grundlage der Prüfung des Antrags sind die vom Betrieb oder der Einrichtung vorgelegten Unterlagen. Die Bezirksregierung ist berechtigt, vom Betrieb oder der Einrichtung ergänzende Unterlagen zu den Ermächtigungsvoraussetzungen einzufordern.

    § 38 Voraussetzungen

    (1) Der antragsstellende Betrieb oder die Einrichtung unterhält eine angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehr.
    (2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr, die zur Durchführung der Brandverhütungsschau ermächtigt sind, müssen mindestens über eine Befähigung für die Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen.
    (3) Für die Aufgabendurchführung müssen mindestens zwei Funktionen den unter Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechen.
    (4) Der Betrieb oder die Einrichtung erfasst alle brandverhütungsschaupflichtigen Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Diese sind unter Angabe der jeweiligen Prüfintervalle mit dem Antrag darzustellen und aufzuführen.

    § 39 Inhalte der Ermächtigung und Rechtsfolgen

    (1) Die Gewährleistung der Durchführung der Brandverhütungsschau für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gebäude, Anlagen und anderen Objekte obliegt mit der Ermächtigung durch die Bezirksregierung der Werkfeuerwehr.
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