(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
§ 26 (Fn 3) Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
(1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht, zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält, kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der schriftlichen, der mündlichen oder sämtlicher Prüfungsleistungen aufgeben. Einzelne Prüfungsleistungen, bei denen die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht oder zu täuschen versucht hat, kann der Prüfungsausschuss mit „ungenügend“ bewerten. Der Prüfungsausschuss kann die Anwärterin oder den Anwärter auch von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
(2) Über die Bewertung einer erst nach der Schlussentscheidung entdeckten Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Einstellungsbehörde zu berichten. Diese kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
§ 27 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt maximal ein Jahr. Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde.
§ 28 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Teil 4
Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten
des
Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes (Fn 3)
§ 29 (Fn 3) Zulassung, Qualifizierung, Erprobung
(1) Beamtinnen und Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes können nach Beendigung ihrer Probezeit zum Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung zum Laufbahnwechsel trifft die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, auf das die Regelungen des § 3 anzuwenden sind. Eines Auswahlverfahrens bedarf es nicht, wenn der Laufbahnwechsel zur Vermeidung einer Zurruhesetzung erfolgt.
(2) Der Erwerb der Befähigung für den Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch die erfolgreiche Ableistung einer zweijährigen Qualifizierung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Variante 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung. Die Qualifizierung erfolgt durch Teilnahme an den praktischen Ausbildungsabschnitten und schulischen Lehrveranstaltungen für die Anwärterinnen und Anwärter im Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen. Die §§ 9 bis 13 gelten entsprechend.
(3) An die Stelle der Laufbahnprüfung tritt die Erprobung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Laufbahnverordnung. Für die Zulassung zur Erprobung gelten die Voraussetzungen nach § 14 entsprechend.
(4) Die Erprobung dient der Feststellung, ob die oder der Bedienstete nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist. Nach Beendigung der Erprobung stellt die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde fest, ob die Erprobung erfolgreich abgeleistet ist. War diese erfolgreich, erklärt sie den Laufbahnwechsel.
Teil 5
Schluss- und Übergangsvorschriften