Anlage 3: Muster der Beurteilung der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte
Anlage 4: Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit dem PC
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte praxisgerecht für den bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen auszubilden.
(2) Die Ausbildung soll auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens und der erlernten Fähigkeiten gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über den Aufbau, die Aufgaben und Arbeitsweisen der Bauverwaltung sowie über die Gebiete Verwaltung und Recht allgemein wie fachbezogen vermitteln und für die Laufbahn befähigen.
(3) Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere der Kommunikation und Zusammenarbeit, der kritischen Reflexion des eigenen Handelns und des selbständigen und wirtschaftlichen Handelns sowie der sozialen Kompetenz sind zu fördern.
§ 2 Geltungsbereich und Fachrichtungen des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen mit den Fachrichtungen
1. Hochbau,
2. Bauingenieurwesen,
3. Maschinenbau/Versorgungstechnik,
4. Elektrotechnik/Nachrichtentechnik,
5. Technisches Facility Management,
6. Wirtschaftsingenieurwesen/Bau.
§ 3 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
(1) Die Einstellungsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Dienststelle.
(2) Die Ausbildungsbehörde ist der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine durch das für Finanzen zuständige Ministerium beauftragte Dienststelle.
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsstellen sind im Ausbildungsplan (Anlage 1) aufgeführt.
§ 4 Einstellungsbedingungen
(1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichgestellten Hochschule in einer in § 2 genannten Fachrichtung besitzen. Die Einstellungsbehörde kann weitere geeignete bautechnische Studiengänge zulassen, soweit sie den Fachrichtungen in § 2 unterfallen.
(2) Daneben müssen die Bewerberinnen und Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und nach ihren charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet sein, wobei von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf.
(3) Die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgelegten Altersgrenzen gemäß § 14 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, müssen am Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf um mindestens drei Jahre unterschritten sein. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
§ 5 Einstellungsverfahren
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. tabellarischer Lebenslauf,
2. Zeugnis über den Nachweis mindestens der Fachhochschulreife,
3. Abschlusszeugnis eines Studiengangs gemäß § 4 (1), zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters sowie gegebenenfalls über Zusatz- und andere Prüfungen,