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    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2 – VAP L 2.2
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    DE - Landesrecht NRW
    (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem während des Studiums erworbenen Fachwissen sowie sonstigen Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse im Management, für Führungsaufgaben, im öffentlichen Recht, dabei insbesondere gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweisen der Naturschutzverwaltung sowie im Privatrecht zu vermitteln und für die Laufbahn zu befähigen. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.
    Teil 2
    Ausbildung

    § 6 Dauer des technischen Referendariats

    (1) Das technische Referendariat dauert inklusive Prüfungszeiten zwei Jahre. Es umfasst die Ausbildung und das Staatsexamen. Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird nicht angewendet.
    (2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde (§7) und mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Referendariats vorzulegen.
    (3) Die Ausbildung kann, falls die Zulassung zur Prüfung abgelehnt wird (§ 15 Absatz 4), oder wenn aus anderen Gründen das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Das Referendariat ist auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Fall des § 24 Absatz 4 zu verlängern. Die Verlängerung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
    (4) Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit, Beschäftigungsverboten nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde (§ 7) und setzt das Ministerium sowie das Oberprüfungsamt hierüber in Kenntnis.

    § 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Überwachung der Ausbildung

    (1) Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Die Ausbildungsbehörden weisen die Referendarinnen und Referendare den in Anlage 1 genannten Ausbildungsstellen zu, sofern sie die Ausbildung nicht selbst durchführen. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Bezirksregierung, der die Referendarin oder der Referendar zur Ausbildung zugewiesen wird. Diese ist zugleich Stammdienststelle. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
    (2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Naturschutzverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Diese überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert erforderlichenfalls Ausbildungsveranstaltungen und betreut die Referendarinnen und Referendare während der gesamten Ausbildung.

    § 8 Gliederung und Inhalt der Ausbildung

    (1) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt im Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) geregelt sind. Vorzugsweise sind Ausbildungsstationen in längere Ausbildungsabschnitte zu bündeln, um die notwendige exemplarische Ausbildungstiefe zu erreichen. Dabei soll selbstverantwortliches Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. Priorität hat die Kompetenzvermittlung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeitsprozess.
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