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    Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
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    DE - Landesrecht NRW
    Anlage 3         Dienst- und Geschäftsanweisung für den Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst
    I. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sowie der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer

    § 1 Konstituierung

    (1) Der neu gewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung von der bisherigen Präsidentin bzw. dem bisherigen Präsidenten spätestens zum zwanzigsten Tage nach der Wahl (Artikel 37 Absatz 1 der Landesverfassung) einberufen.
    (2) Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis die neugewählte Präsidentin bzw. der neugewählte Präsident oder deren Stellvertretung das Amt übernimmt (Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung).

    § 2 Verpflichtung der Mitglieder des Landtags

    (1) Die erste Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtags und ihrer Verpflichtung. Die vor dem Landtag abzugebende Verpflichtungserklärung lautet:
    „Die Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegenüber jedem Menschen dem Frieden dienen werden.“
    Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.
    (2) Später eintretende Mitglieder des Landtags werden in einer der folgenden Landtagssitzungen durch Handschlag verpflichtet.

    § 3 Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten

    (1) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags werden die Präsidentin bzw. der Präsident und drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahl der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten kann in einem Wahlgang erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Landtags widersprechen. Die Wahl von Vizepräsidentinnen bzw. von Vizepräsidenten kann auch in einer folgenden Sitzung nachgeholt werden.
    (2) Auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags können die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten ohne Aussprache in geheimer Wahl abgewählt werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags

    § 4 Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer

    Die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer werden in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen gewählt. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des § 13 dieser Geschäftsordnung.
    II. Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Präsidiums, des Sitzungsvorstands und des Ältestenrats

    § 5 Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

    (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Landtag und führt dessen Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde des Landtags sowie seine Rechte und die seiner Mitglieder, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    (2) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen Gebäuden und Grundstücken zu, die der Erfüllung der Aufgaben des Landtags dienen.
    (3) Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Ihr bzw. ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.

    § 6 Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten

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