22 %, bei eingeschossiger Bauweise maximal 25 % der Grundstücksfläche betragen. c) Für jede Wohnung ist ein Autoabstellplatz vorzusehen. Über deckte Abstellplätze werden bis zu ein er Grundfläche von 20 m
2 nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet. d) Die maximale Höhe von S tützmauern, Auffüllungen und Ab gra bungen darf, gemessen ab dem massgeblichen Terrain, maxi mal 1,50 m betragen, sofern e ine gute Einpassung in die Umge - bu ng gewährleistet ist. e) Zur Wahrung der Aussicht dürfen Einfriedungen entlang der westli chen Seite der Brohegasse, der nordwestlichen Seite des Linsbergweges und der nordöstlichen Seite des Bannweglis die Höhe von 1,20 m ab Strassenniveau nicht übers chreiten.
2.
Der Nutzungszweck der Grundstücke in der Zone Nöl wird wie folgt fest gelegt: – Gebiet A Bildungseinrichtungen – Gebiet B Schwimmbad – Gebiet C Friedhof – Gebiet D Lagerplatz
1 ) Vom Bau - und Verkehrsdepartement genehm igt am 1. 7. 2009 / 14. 1. 2010.
2 ) SG 730.100 .
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
3.
Zur Förderung der Energieeffizienz gelten in den Zonen 2a und Nöl fol gende zusätzliche Regeln: a) Bei Neubauten ist der MINERGIE - oder ein gleichwertiger Stan dard einzuhalten. b) Dem MINERGIE - Standard entsprechende Umbauten sowie dem MINERGIE - P - oder MI - NERGIE - ECO - Standard entspre chende Neubauten in der Z one 2 a dürfen die zulässige Brut - toge schossflä che um bis zu 10 % überschreiten, sofern die seitlichen Grenzab stände gemäss BPG § 30 Abs. 2f. ein gehalten werden.
4.
Innerhalb der Zone Grünanlagen gelten nachstehende Regelungen: a) Entlang der westli chen Seite d er Buchgasse dürfen Einfriedun gen die Höhe von 1,20 m ab Strassenniveau nicht über steigen; auch Bauten und Pflanzen dürfe n die Aussicht nicht beein - träch tigen. b) Bei Pflanzgärten dürfen Einfriedungen nicht höher als 1,50 m sein. Geräteschup pen sind bis zu einer überbauten Fläche von ma ximal 9,00 m 2 und einer Gebäudehöhe von 3,00 m zulässig, wenn sie nicht beheizbar und nicht unterkellert sind.
5.
In der Landwirtschaftszone sind aus Gründen des Landschafts - , Ortsbild - und Aussichtsschutze s jegli- che Bauten, Anlagen und Ter rain veränderun gen untersagt.
6.
Der Gemeinderat ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvor schrif ten zuzulassen, sofern das Siedlungs - und Landschaftsbild nicht beein trächtigt wird. III. Die speziellen Bauvorschri ften Nr. 66 vom 17. Januar 1957, Nr. 66a vom 12. August 1958, Nr. 71 vom
3. Juli 1958 für das Gemeindegebiet Bettin gen, Nr. 75 vom 3. März 1960, Nr. 82 vom 8. November
1962, Nr. 110 vom 9. Dezember 1971 für das Gemeindegebiet Bettingen, Nr. 113 vom 31. Ok tober
1972, Nr. 116 vom 15. Februar 1973 sowie Nr. 121 vom 20. De zember 1979 werden aufgehoben. Dieser Beschluss ist zu publizieren . Er wird sofort nach der Genehmi gung durch das Bau - und Ver- kehrsdepartement des Kantons Basel - Stadt wirk sam. 3 )
3 ) Wirksam, mit Ausnahme von Ziff. 3 lit. b, seit 2. 7. 2009; Ziff. 3 lit. b wirksam seit 15. 1. 2010.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
189 Bet tingen Bebauungsplan St. Chrischona (Gebiet) Chrischonarain / Hohe Strasse Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. Dezember 2008 / 1. De zember 2009
1 ) Die Gemeindeversammlung Bettingen, gestützt auf §§ 101 und 103 des Bau - und Planungsgesetzes vom
17. Nove mber 1999 2 ) , beschliesst:
I. Der Bebauungsplan Nr. 730.150. 002 der Gemeinde Bettingen vom 30. September 2008 wird für ver- bindlich erklärt. II. Für das im Bebauungsplan Nr. 730 .150.002 als Geltungsbereich be zeich nete Gebiet werden folgende Bauvorschri ften erlassen: